Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Lederfabrik Gmelich + Söhne GmbH

1. Allgemeines

Alle Lieferungen unserer Firma gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nicht jedoch gegenüber Verbrauchern – erfolgen auf Grund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für sämtliche Folgeaufträge. Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkanntsind. Das gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auftrag des Kunden beigefügt oder darin genannt sind. Eines Widerspruchs gegen Einkaufsbedingungen des Kunden bedarf es nicht.

2. Angebote, Auftragsannahme, Preise, Vertragsgegenstand

Unsere Angebote sind stets freibleibend bezüglich des Preises und der Menge. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde.

Die Preise sind auch nach Annahme des Angebots durch den Kunden für uns freibleibend, wenn sich die der Preisbildung zugrunde gelegten Kosten (Materialpreise, Löhne und andere Kalkulationsfaktoren) um mehr als 5 % erhöhen. In diesem Fall sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um den die 5 % übersteigenden Mehrbetrag anzuheben. Bei mengenabhängigen Preisen gilt eine Mehr- oder Mindermenge von bis zu 10 % als vereinbart.

Muster und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Sie sind nur für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und uns nach Vertragsabwicklung unaufgefordert zurückzugeben.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Fabrik bzw. bei Bahn- oder Postversand frei Abgangsstation Großbottwar für Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.

Die Versand- und Verpackungskosten gehen mangels anderer Abmachung zu Lasten des Käufers. Wird die Ware durch uns zum Versand gebracht, reist sie auf Gefahr des Käufers. Bei Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr mit Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.

Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 6 Wochen nach dem vorgesehenem Abruftermin abgenommen sein. Zwischen Abruf und gewünschtem Versand muss eine angemessene Frist liegen. Wenn wir bei Annahmeverzug des Käufers die Ware für ihn einlagern, erfolgt die Einlagerung auf seine Kosten und Gefahr. Wir sind berechtigt, für den Käufer zumutbare Teillieferungen durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich eine geschlossene Lieferung verlangt und von uns bestätigt wurde. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn, wir haben eine Lieferfrist ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder rechtzeitiger Leistung von vereinbarten An- und Vorauszahlungen. Sind wir bei einer verbindlichen Lieferfrist in Lieferverzug, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. In der Regel ist die Nachfrist unangemessen, wenn sie kürzer als 4 Wochen bemessen ist. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn wir die Auslieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert haben.

Haben wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und werden wir von unserem Lieferanten mit dem für die Herstellung der Ware notwendigen Material nicht, quantitativ oder qualitativ nicht

ausreichend oder nicht rechtzeitig beliefert und können wir dieses Material nicht rechtzeitig oder nur zu unzumutbaren Konditionen anderweitig beschaffen, steht uns ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Käufer zu (Selbstlieferungsvorbehalt). In solchen Fällen wird der Käufer unverzüglich von uns von der Nichtverfügbarkeit der Ware benachrichtigt; er erhält etwaige erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstattet. Werden wir nur teilweise von unserem Lieferanten beliefert, sind wir berechtigt, nur wegen des nicht gelieferten Teils zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers werden wir in einem solchen Fall unsere Schadensersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an ihn in Höhe des ihm entstandenen Schadens abtreten. Ein Rücktrittsrecht unsererseits scheidet aus, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten haben.

Behinderungen durch höhere Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten, insbesondere Arbeitskonflikte, Maschinenschaden, Energieund Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, unvermeidliche Betriebsund Transportstörungen oder Schwierigkeiten bei der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe – die ausserhalb unseres Einflusses liegen -, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, verlängern die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um vier Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Bei Lohnveredelungsaufträgen hat der Kunde die benötigte Ware frei Haus anzuliefern. Die Rücksendung der lohnveredelten Ware erfolgt unfrei. Zur Prüfung auf Eignung der zur Bearbeitung eingesandten Ware sind wir nicht verpflichtet. Für Schäden und Verluste, die auf die Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind, ist die Haftung ausgeschlossen. Bei Lohnveredelungsaufträgen trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung des zu verarbeitenden Stoffes der Besteller.

4. Rücktrittsrecht der Gmelich + Söhne GmbH

In folgenden Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:

Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die zugrunde liegenden Maßnahmen durch uns selbst ergriffen wurden.

Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir zuvor unser schriftliches Einverständnis mit der konkreten Maßnahme erklärt haben.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor.

Der Käufer ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung unserer Ware berechtigt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den neuen


Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware oder des neuen Produktes vor vollständigem Zahlungsausgleich tritt uns der Käufer schon jetzt in Höhe unserer Forderung seine Kaufpreisforderungen ab. Der Verkaufspreis tritt in diesem Falle an die Stelle der Ware.

Soweit wir uns den Einzug der abgetretenen Forderung nicht selbst vorbehalten haben bzw. solange wir dem Käufer keine andere Anweisung geben, ist er berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Er hat die eingehenden Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten, bis unsere Forderung ausgeglichen ist. Erfolgt die Zahlung des Dritten durch Überweisung an die Bank des Käufers, so tritt er bereits jetzt unwiderruflich die ihm gegenüber seinem Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab. Der Käufer ist des weiteren verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware oder der an uns abgetretenen Forderungen sind nicht gestattet. Sollte der Käufer einem Dritten seine Forderungen grundsätzlich abtreten, so wird sich diese Abtretung – was der Käufer hiermit unwiderruflich zusagt – in keinem Fall auf die uns nach dem Vorstehenden abgetretenen oder abzutretenden Forderungen erstrecken.

Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware angemessen gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er tritt hiermit schon jetzt unwiderruflich die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, ab.

Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer den Dritten bzw. das Vollstreckungsorgan unverzüglich auf unser (Mit-)Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft unter Vorlage der Belege hinzuweisen. Ausserdem hat er uns unverzüglich vom Zugriff Kenntnis zu geben und uns die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Das Recht des Käufers zum Weiterverkauf und –verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen erlischt mit Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung beim Käufer. Danach beim Käufer eingehende Zahlungen auf an uns abgetretene Forderungen sind unverzüglich auf einem Sonderkonto anzusammeln.

Sofern wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes vom Recht der Rücknahme der Ware Gebrauch machen, ist darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu sehen.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 25%, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere Forderung gegen den Käufer angerechnet.

6. Mängelrügen

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind spätestens zwei Werktage nach deren Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. M.ngelrügen gegenüber Transporteuren oder sonstigen Dritten haben uns gegenüber keine Rechtswirkung. Mängel, die entgegen den vorstehenden Pflichten, insbesondere verspätet, gerügt wurden, gelten als genehmigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist eine Beanstandung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen versteckten Mangel, der trotz Verarbeitung auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt vom Kunden nicht entdeckt werden konnte.

Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der Qualität, Farbe, Materialstärke, des Gewichtes, des Designs usw. stellen keinen Mangel im Rechtssinn dar. Wurde die Ware mit der Firma des Kunden oder einer sonstigen, von ihm gewünschten Marke oder Zeichen versehen, kann eine Mängelrüge nur dann und insoweit erhoben werden, als dem Kunden die Abnahme der Ware wegen erheblicher Qualitätsmängel unzumutbar ist.

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne dieses Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.

Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Ersatzlieferung der Sache oder eine Nachbesserung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen.

Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich, welche in der Regel zwei Monate nach Rückempfang der beanstandeten Ware beträgt, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen – entweder durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen – Schadenersatz oder

Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorhanden war, liegt beim Käufer.

Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der angebotenen oder bestellten Waren liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Anwendungstechnische Beratungen geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von einer eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.

7. Zahlung

Unsere Preise verstehen sich ohne jeden Abzug und zuzüglich MwSt in der jeweils gesetzlichen Höhe. Eine Einräumung von Skonti bedarf der Schriftform; sie ist hinfällig, wenn der Käufer mit den ihm obliegenden Zahlungen in Verzug kommt.

Es gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung, hilfsweise in der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt. Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag. Bei Abrufaufträgen wird der Kaufpreis mangels anderer Vereinbarung fällig, sobald der vorgesehene Abruftermin um 4 Wochen überschritten ist. Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen stets zu Lasten des Kunden.

Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Zahlung bei uns eingeht.


Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Fälligkeitszinsen verwendet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung, die einen nicht unwesentlichen Betrag erreicht, in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware sowie sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Dasselbe gilt, wenn Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben werden.

Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen ist Großbottwar. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls Großbottwar. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.

Auch bei Verträgen mit Auslandsberührung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9. Sonstiges

Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere ersetzt werden, welche ihrem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.


Stand: 3.7.2013